Rechtsprechung
   FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,25187
FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17 (https://dejure.org/2020,25187)
FG Köln, Entscheidung vom 25.08.2020 - 8 K 1092/17 (https://dejure.org/2020,25187)
FG Köln, Entscheidung vom 25. August 2020 - 8 K 1092/17 (https://dejure.org/2020,25187)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,25187) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Betriebs-Berater

    Europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung von Freizeitparks

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    EuGH-Vorlage: Umsatzbesteuerung eines Freizeitparks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von Freizeitparks zum Regelsteuersatz

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zweifel an Besteuerung der Leistungen von Freizeitparks zum Regelsteuersatz

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Europarechtliche Zweifel an der Umsatzbesteuerung der Leistungen von Freizeitparks zum Regelsteuersatz

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Umsatzsteuer - Frage der Anwendbarkeit der Regelung für "Vergnügungsparks" i.S.d. Anhang III Kategorie 7 i.V.m. Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL auf einen Freizeitpark? (Vorabentscheidungsersuchen)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2020, 2083
  • EFG 2020, 1638
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (39)

  • BFH, 02.08.2018 - V R 6/16

    Umsatzsteuer im Freizeitpark

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17
    Zur Begründung seines Antrags beruft er sich auf das BFH-Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, ECLI:DE:BFH:2018:U.020818.VR6.16.0, mit dem der BFH die Revision eines Freizeitparks aus Baden-Württemberg gegen ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23.09.2015 - 14 K 4220/12 als unbegründet zurückgewiesen hatte.

    Der BFH hat mit Urteil vom 02.08.2018 (BFH, Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16,ECLI:DE:BFH:2018:U.020818.VR6.16.0, Juris) entschieden, dass die unterschiedliche umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen von Schaustellern, die ein Reisegewerbe betreiben, und von Leistungen eines dem von der Klägerin betriebenen, vergleichbaren ortsgebundenen Vergnügungsparks nicht gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstößt.

    Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, ECLI:DE: BFH:2018: U. 020818.VR6.16.0, Juris, Rz.30) beruft sich zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von ortsgebundenen Schaustellerleistungen in Gestalt von Freizeitparks zum Regelsteuersatz unter anderem auf die in Anhang H Kategorie 7 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabsätze 3 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG (entspricht Anhang III Kategorie 7 i.V.m. Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL) erfolgte Aufzählung, in der neben Jahrmärkten auch Vergnügungsparks aufgeführt werden.

    Der beschließende Senat hält es angesichts der dargestellten sprachlichen Konfusion für wünschenswert, dass sich der EuGH dazu äußert, wie die Begriffe "Jahrmärkte", "Vergnügungsparks" und "Freizeitparks" in der MwStSystRL und MwSt-DVO zu definieren und voneinander abzugrenzen sind.Fraglich ist, ob vor dem Hintergrund, dass Vergnügungsparks sowohl ortsgebunden als auch ortsungebunden sein können, die Aufzählung der Begriffe "Jahrmärkte" und "Vergnügungsparks" in Anhang III Kategorie 7 i.V.m. Art. 98 Abs. 2 MwStSystRL (entspricht Anhang H Kategorie 7 i.V.m. Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabsätze 3 und 4 der Richtlinie 77/388/EWG) entsprechend den Ausführungen des Bundesfinanzhofs in Rz.30 seines Urteils vom 02.08.2018 (BFH, Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, ECLI:DE:BFH:2018:U.020818.VR6.16.0, Juris) als Argument für eine dem Grundsatz der Neutralität des Umsatzsteuerrechts entsprechende Umsatzbesteuerung von Schaustellern, die Schaustellerunternehmen in Gestalt von ortsgebundenen Vergnügungsparks betreiben, im Sinne einer Differenzierung herangezogen werden kann.

    Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, ECLI:DE:BFH:2018: U.020818.VR6.16.0, Juris, Rz.29, 30) beruft sich zur Begründung der von ihm angenommenen Richtlinienkonformität der Besteuerung von Freizeitparks zum Regelsteuersatz auch darauf, dass eine Gleichartigkeit der Leistungen eines ortsgebundenen Schaustellerunternehmens in Gestalt eines Freizeitparks und den ermäßigt besteuerten Leistungen von Schaustellern, die ihr Reisegewerbe auf Jahrmärkten betreiben, wegen des unterschiedlichen Kontextes, in dem die Leistungen erbracht würden, zu verneinen sei.

    Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, ECLI:DE:BFH:2018: U.020818.VR6.16.0, Juris, Rz.29, 30) beruft sich zur Begründung der von ihm angenommenen Richtlinienkonformität der Besteuerung von Freizeitparks zum Regelsteuersatz ebenfalls darauf, dass die seiner Auffassung nach bestehenden Unterschiede zwischen der Leistungserbringung durch ortsgebundene Schaustellerunternehmen in Gestalt von Freizeitparks zu der Leistungserbringung durch reisende Schausteller auf Jahrmärkten die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder andere dieser Leistungen zu wählen, nicht unerheblich beeinflussen und die Leistungen deshalb mit einem unterschiedlichen Steuersatz belegt werden können.

    Aus dem Gesamtzusammenhang des BFH-Urteils vom 02.08.2018 (BFH, Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, ECLI:DE:BFH:2018:U.020818.VR6.16.0, Juris) könnte zu entnehmen sein, dass der wesentliche Unterschied nicht nur in der Ortsgebundenheit der Schaustellerleistungen zu erkennen sein soll, sondern auch darin, dass ein ortsgebundenes und zeitlich unbeschränkt tätiges Schaustellerunternehmen nicht - so wie die von Jahrmarkt zu Jahrmarkt reisenden Schausteller - einem allgemeinen Volksvergnügen auf Volksfesten diene (BFH, Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, ECLI:DE: BFH:2018:U.020818.VR6.16.0, Juris, Rz.23 mit Verweis auf BFH, Urteil vom 22.10.1970 - V R 67/70, Juris) und folglich nicht als eine volksfestähnliche Veranstaltung zu beurteilen sei.

    Sollte damit zum Ausdruck kommen, dass die "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" ein objektivierter, allein juristisch zu interpretierender Verbraucherbegriff ist, ließe sich nicht erklären, dass tatsächlich die Sichtweise der Finanzgerichte bzw. letztlich des BFH, d. h. der entscheidenden Richter/innen, zur "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" zu werden scheint, wenn im Rahmen der Überprüfung des Grundsatzes der umsatzsteuerlichen Neutralität in einem Streitfall die Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen ist (siehe beispielweise BFH, EuGH-Vorlage vom 02.08.2018 - V R 33/17, ECLI:DE:BFH:2018:VE.020818.V R33.17.0, Juris, Rz.27, 28, 32 (dazu EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-715/18, ECLI:EU:C:2019:1138 - Segler-Vereinigung Cuxhaven, Juris, Rz.37); BFH, Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, ECLI:DE:BFH:2018:U.020818.VR6.16.0, Juris, Rz.29, 30; BFH, Urteil vom 23.11.2011 - XI R 6/08, Juris, Rz.47; BFH, Urteil vom 10.08.2006 - V R 38/05, Juris, Rz.33-35; dazu Lipross, StbG (Die Steuerberatung) 2006, 577, II.2: "ein Phantom, der Durchschnittsverbraucher" und II. 2b; FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2014 - 3 K 207/13, ECLI:DE:FGHH:2014:0715.3K207.13OA, Juris, Rz.160-162; zur ähnlichen Problematik bei der einheitlichen Leistung, deren dominierender Teil ebenfalls aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen ist: Tehler, EU-UStB 2018, 7-9 zu EuGH, Urteil vom 18.01.2018 - C-463/16, ECLI:EU:C:2018:22 - Stadion Amsterdam: "EuGH als Durchschnittsverbraucher"; BFH, Urteil vom 17.04.2008 - V R 39/05, Juris, Rz.40; auch Robisch in Bunjes, UStG, 19. Aufl., 2020, § 1, Rz.59b: "am Ende Perspektive der Richterinnen und Richter").

  • EuGH, 10.11.2011 - C-259/10

    The Rank Group - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen -

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17
    Die Gleichartigkeit indiziert das Wettbewerbsverhältnis (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.33; EuGH, Urt. v. 11.9.2014 - C-219/13, ECLI:EU:C:2014:2207 - K, Juris, Rz.24 ; EuGH, Urt. v. 9.3.2017 - C-573/15, ECLI:EU:C:2017:189 - Oxycure Belgium, Juris, Rz.30).

    Die bestehenden Unterschiede der Leistungen dürfen die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder andere Leistung zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10,ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.44 ; EuGH, Urt. v. 11.9.2014 - C-219/13 , ECLI:EU:C:2014:2207 - K, Juris, Rz.25 ; EuGH, Urt. v. 9.11.2017 - C-499/16 , ECLI:EU:C:2017:846 - AZ, Juris, Rz. Auch 31).

    In diesem Sinn hat der EuGH (EuGH, Urteil vom 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.50) entschieden, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Wirtschaftszweige Unterschiede im rechtlichen Rahmen und der rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in bestimmten Ausnahmefällen als Kontext der jeweils zu vergleichenden Leistungen dazu führen können, dass dieser Kontext aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu einer die Gleichartigkeit der Leistungen verhindernden Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner Bedürfnisse führen könne (vergleiche auch EuGH, Urteil vom 23.04.2009 - C-357/07, ECLI:EU:C:2009:248 - TNT Post UK, Juris Rz.38, 39, 45; EuGH, Urteil vom 27.02.2014 - C-454/12 und C-455/12, ECLI: EU:C:214:111; - Pro Med Logistik und Pongratz, Juris, Rz.52 ff.).

    Der Kontext beider Schaustellerleistungen zeichnet sich nicht, wie in den vom EuGH entschiedenen zitierten Fällen (C-259/10 und C-260/10, C-357/07, C-454/12 und C-455/12), durch jeweils unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen aus.

    Aus der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.47; EuGH, Urt. v. 17.2.2005 - C-453/02 und C-462/02 , ECLI:EU:C:2005:92 - Linneweber und Akritidis, Juris, Rz.29, 30), folgt jedoch, dass für die Vergleichbarkeit von Leistungen gerade diese Aspekte, die vom rechtlichen Kontext der Leistungserbringung zu unterscheiden sind, unerheblich sein sollen.

    Nach Klärung der Bedürfnisse wäre festzustellen, ob die Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und in Freizeitparks für den Durchschnittsverbraucher nach einem Kriterium der Ähnlichkeit und Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und die eventuell bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die Leistungen auf dem Jahrmarkt oder im Freizeitpark zu wählen, erheblich oder eben nicht erheblich beeinflussen (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.44 ; EuGH, Urt. v. 11.9.2014 - C-219/13 , ECLI:EU:C:2014:2207 - K, Juris, Rz.25 ; EuGH, Urt. v. 9.11.2017 - C-499/16 , ECLI:EU:C:2017:846 - AZ, Juris, Rz.31).

  • EuGH, 09.08.2010 - C-260/10

    The Rank Group

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17
    Die Gleichartigkeit indiziert das Wettbewerbsverhältnis (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.33; EuGH, Urt. v. 11.9.2014 - C-219/13, ECLI:EU:C:2014:2207 - K, Juris, Rz.24 ; EuGH, Urt. v. 9.3.2017 - C-573/15, ECLI:EU:C:2017:189 - Oxycure Belgium, Juris, Rz.30).

    Die bestehenden Unterschiede der Leistungen dürfen die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder andere Leistung zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10,ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.44 ; EuGH, Urt. v. 11.9.2014 - C-219/13 , ECLI:EU:C:2014:2207 - K, Juris, Rz.25 ; EuGH, Urt. v. 9.11.2017 - C-499/16 , ECLI:EU:C:2017:846 - AZ, Juris, Rz. Auch 31).

    In diesem Sinn hat der EuGH (EuGH, Urteil vom 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.50) entschieden, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Wirtschaftszweige Unterschiede im rechtlichen Rahmen und der rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in bestimmten Ausnahmefällen als Kontext der jeweils zu vergleichenden Leistungen dazu führen können, dass dieser Kontext aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu einer die Gleichartigkeit der Leistungen verhindernden Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner Bedürfnisse führen könne (vergleiche auch EuGH, Urteil vom 23.04.2009 - C-357/07, ECLI:EU:C:2009:248 - TNT Post UK, Juris Rz.38, 39, 45; EuGH, Urteil vom 27.02.2014 - C-454/12 und C-455/12, ECLI: EU:C:214:111; - Pro Med Logistik und Pongratz, Juris, Rz.52 ff.).

    Der Kontext beider Schaustellerleistungen zeichnet sich nicht, wie in den vom EuGH entschiedenen zitierten Fällen (C-259/10 und C-260/10, C-357/07, C-454/12 und C-455/12), durch jeweils unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen aus.

    Aus der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.47; EuGH, Urt. v. 17.2.2005 - C-453/02 und C-462/02 , ECLI:EU:C:2005:92 - Linneweber und Akritidis, Juris, Rz.29, 30), folgt jedoch, dass für die Vergleichbarkeit von Leistungen gerade diese Aspekte, die vom rechtlichen Kontext der Leistungserbringung zu unterscheiden sind, unerheblich sein sollen.

    Nach Klärung der Bedürfnisse wäre festzustellen, ob die Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und in Freizeitparks für den Durchschnittsverbraucher nach einem Kriterium der Ähnlichkeit und Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und die eventuell bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die Leistungen auf dem Jahrmarkt oder im Freizeitpark zu wählen, erheblich oder eben nicht erheblich beeinflussen (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.44 ; EuGH, Urt. v. 11.9.2014 - C-219/13 , ECLI:EU:C:2014:2207 - K, Juris, Rz.25 ; EuGH, Urt. v. 9.11.2017 - C-499/16 , ECLI:EU:C:2017:846 - AZ, Juris, Rz.31).

  • EuGH, 27.02.2014 - C-454/12

    Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17
    Auch dann darf daraus jedoch keine den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer verletzende Wettbewerbsverzerrung resultieren (EuGH, Urt. v. 6.5.2010 - C-94/09, ECLI:EU:C:2010:253 - Kommission/Frankreich, Juris, Rz.26; EuGH, Urt. v. 27.2.2014 - C-454/12 und C-455/12,ECLI:EU:C:2014:111 - Pro Med Logistik GmbH und Pongratz, Juris, Rz.43; EuGH, Urt. v. 9.3.2017 - C-573/15, ECLI:EU:C:2017:189 - Oxycure Belgium, Juris, Rz.28).

    Die Vergleichbarkeit von zwei Leistungen ist nicht auf ihre Gegenüberstellung zu beschränken, vielmehr ist auch der Kontext zu berücksichtigen, in dem die Leistungen erbracht werden (EuGH, Urt. v. 23.4.2009 - C-357/07, ECLI:EU:C:2009:248 - TNT Post, Juris, Rz.38; EuGH, Urt. v. 27.2.2014 - C-454/12 und C-455/12,ECLI:EU:C:2014:111 - Pro Med Logistik GmbH und Pongratz, Juris, Rz.55).

    In diesem Sinn hat der EuGH (EuGH, Urteil vom 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.50) entschieden, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Wirtschaftszweige Unterschiede im rechtlichen Rahmen und der rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in bestimmten Ausnahmefällen als Kontext der jeweils zu vergleichenden Leistungen dazu führen können, dass dieser Kontext aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu einer die Gleichartigkeit der Leistungen verhindernden Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner Bedürfnisse führen könne (vergleiche auch EuGH, Urteil vom 23.04.2009 - C-357/07, ECLI:EU:C:2009:248 - TNT Post UK, Juris Rz.38, 39, 45; EuGH, Urteil vom 27.02.2014 - C-454/12 und C-455/12, ECLI: EU:C:214:111; - Pro Med Logistik und Pongratz, Juris, Rz.52 ff.).

    Der Kontext beider Schaustellerleistungen zeichnet sich nicht, wie in den vom EuGH entschiedenen zitierten Fällen (C-259/10 und C-260/10, C-357/07, C-454/12 und C-455/12), durch jeweils unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen aus.

  • EuGH, 23.04.2009 - C-357/07

    DER VON DEM BRITISCHEN UNTERNEHMEN ROYAL MAIL ANGEBOTENE POSTALISCHE

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17
    Die Vergleichbarkeit von zwei Leistungen ist nicht auf ihre Gegenüberstellung zu beschränken, vielmehr ist auch der Kontext zu berücksichtigen, in dem die Leistungen erbracht werden (EuGH, Urt. v. 23.4.2009 - C-357/07, ECLI:EU:C:2009:248 - TNT Post, Juris, Rz.38; EuGH, Urt. v. 27.2.2014 - C-454/12 und C-455/12,ECLI:EU:C:2014:111 - Pro Med Logistik GmbH und Pongratz, Juris, Rz.55).

    In diesem Sinn hat der EuGH (EuGH, Urteil vom 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.50) entschieden, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Wirtschaftszweige Unterschiede im rechtlichen Rahmen und der rechtlichen Regelung der betreffenden Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in bestimmten Ausnahmefällen als Kontext der jeweils zu vergleichenden Leistungen dazu führen können, dass dieser Kontext aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu einer die Gleichartigkeit der Leistungen verhindernden Unterscheidbarkeit im Hinblick auf die Befriedigung seiner Bedürfnisse führen könne (vergleiche auch EuGH, Urteil vom 23.04.2009 - C-357/07, ECLI:EU:C:2009:248 - TNT Post UK, Juris Rz.38, 39, 45; EuGH, Urteil vom 27.02.2014 - C-454/12 und C-455/12, ECLI: EU:C:214:111; - Pro Med Logistik und Pongratz, Juris, Rz.52 ff.).

    Der Kontext beider Schaustellerleistungen zeichnet sich nicht, wie in den vom EuGH entschiedenen zitierten Fällen (C-259/10 und C-260/10, C-357/07, C-454/12 und C-455/12), durch jeweils unterschiedliche rechtliche Rahmenbedingungen aus.

  • EuGH, 11.09.2014 - C-219/13

    K - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17
    Die Gleichartigkeit indiziert das Wettbewerbsverhältnis (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.33; EuGH, Urt. v. 11.9.2014 - C-219/13, ECLI:EU:C:2014:2207 - K, Juris, Rz.24 ; EuGH, Urt. v. 9.3.2017 - C-573/15, ECLI:EU:C:2017:189 - Oxycure Belgium, Juris, Rz.30).

    Die bestehenden Unterschiede der Leistungen dürfen die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die eine oder andere Leistung zu wählen, nicht erheblich beeinflussen (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10,ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.44 ; EuGH, Urt. v. 11.9.2014 - C-219/13 , ECLI:EU:C:2014:2207 - K, Juris, Rz.25 ; EuGH, Urt. v. 9.11.2017 - C-499/16 , ECLI:EU:C:2017:846 - AZ, Juris, Rz. Auch 31).

    Nach Klärung der Bedürfnisse wäre festzustellen, ob die Schaustellerleistungen auf Jahrmärkten und in Freizeitparks für den Durchschnittsverbraucher nach einem Kriterium der Ähnlichkeit und Vergleichbarkeit in der Verwendung denselben Bedürfnissen dienen und die eventuell bestehenden Unterschiede die Entscheidung des Durchschnittsverbrauchers, die Leistungen auf dem Jahrmarkt oder im Freizeitpark zu wählen, erheblich oder eben nicht erheblich beeinflussen (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.44 ; EuGH, Urt. v. 11.9.2014 - C-219/13 , ECLI:EU:C:2014:2207 - K, Juris, Rz.25 ; EuGH, Urt. v. 9.11.2017 - C-499/16 , ECLI:EU:C:2017:846 - AZ, Juris, Rz.31).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-573/15

    Oxycure Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17
    Der Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuerbesteuerung als Element des EU-Sekundärrechts (EuGH, Urt. v. 19.7.2012 - C-44/11, ECLI:EU:C:2012:484 - Deutsche Bank AG, Juris, Rz.45; EuGH, Urt. v. 15.11.2012 - C-174/11 , ECLI:EU:C:2012:716 - Zimmermann, Juris, Rz.50; EuGH, Urt. v. 19.12.2012 - C-310/11, ECLI:EU:C:2012:822 - Grattan, Juris, Rz.29 ; EuGH, Urt. v. 13.3.2014 - C-366/12, ECLI:EU:C:2014:143 - Klinikum Dortmund, Juris, Rz.40 ; EuGH, Urt. v. 9.3.2017 - C-573/15, ECLI:EU:C:2017:189 - Oxycure Belgium, Juris, Rz.32), verlangt die steuerliche Gleichbehandlung von untereinander im Wettbewerb stehenden Waren und Dienstleistungen, mit denen Ausgangsumsätze getätigt werden (EuGH, Urt. v. 7.9.1999 - C-216/97 , ECLI:EU:C:1999:390 - Gregg, Juris, Rz.19 f.; EuGH, Urt. v. 3.5.2001 - C-481/98 , ECLI:EU:C:2001:237 - Kommission/Frankreich, Juris, Rz.22 ; EuGH, Urt. v. 17.2.2005 - C-453/02 und C-462/02 , ECLI:EU:C:2005:92 - Linneweber und Akritidis, Juris, Rz.24; EuGH, Urt. v. 26.5.2005 - C-498/03 , ECLI:EU:C:2005:322 - Kingscrest Associates und Montecello, Juris, Rz.54 ; EuGH, Urt. v. 8.6.2006 - C-430/04, ECLI:EU:C:2006:374 - Feuerbestattungsverein Halle, Juris, Rz.24).

    Auch dann darf daraus jedoch keine den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer verletzende Wettbewerbsverzerrung resultieren (EuGH, Urt. v. 6.5.2010 - C-94/09, ECLI:EU:C:2010:253 - Kommission/Frankreich, Juris, Rz.26; EuGH, Urt. v. 27.2.2014 - C-454/12 und C-455/12,ECLI:EU:C:2014:111 - Pro Med Logistik GmbH und Pongratz, Juris, Rz.43; EuGH, Urt. v. 9.3.2017 - C-573/15, ECLI:EU:C:2017:189 - Oxycure Belgium, Juris, Rz.28).

    Die Gleichartigkeit indiziert das Wettbewerbsverhältnis (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - C-259/10 und C-260/10, ECLI:EU:C:2011:719 - The Rank Group, Juris, Rz.33; EuGH, Urt. v. 11.9.2014 - C-219/13, ECLI:EU:C:2014:2207 - K, Juris, Rz.24 ; EuGH, Urt. v. 9.3.2017 - C-573/15, ECLI:EU:C:2017:189 - Oxycure Belgium, Juris, Rz.30).

  • BFH, 22.10.1970 - V R 67/70

    Märchenwaldunternehmen - Leistung - Tätigkeit als Schausteller

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17
    Hierzu hat der BFH unter Bezugnahme auf seine langjährige Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 22.10.1970 - V R 67/70, Juris; BFH, Urteil vom 22.06.1972 - V R 36/71, Juris; BFH, Urteil vom 25.11.1993 - V R 59/91, Juris) ausgeführt:.

    Entscheidendes Kriterium sei die Begünstigung "des allgemeinen Volksvergnügens auf Volksfesten" (BFH, Urteil vom 22.10.1970 - V R 67/70, Juris).

    Aus dem Gesamtzusammenhang des BFH-Urteils vom 02.08.2018 (BFH, Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, ECLI:DE:BFH:2018:U.020818.VR6.16.0, Juris) könnte zu entnehmen sein, dass der wesentliche Unterschied nicht nur in der Ortsgebundenheit der Schaustellerleistungen zu erkennen sein soll, sondern auch darin, dass ein ortsgebundenes und zeitlich unbeschränkt tätiges Schaustellerunternehmen nicht - so wie die von Jahrmarkt zu Jahrmarkt reisenden Schausteller - einem allgemeinen Volksvergnügen auf Volksfesten diene (BFH, Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, ECLI:DE: BFH:2018:U.020818.VR6.16.0, Juris, Rz.23 mit Verweis auf BFH, Urteil vom 22.10.1970 - V R 67/70, Juris) und folglich nicht als eine volksfestähnliche Veranstaltung zu beurteilen sei.

  • BFH, 23.11.2011 - XI R 6/08

    Regelsteuersatz für Leistungen eines Partyservice - Abgrenzung von

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17
    Der BFH hat im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2000 - 1 B 45/00, Juris, Rz.4 und 5 in Einklang mit dem EuGH, Urteil vom 16.07.1998 - C-210/96 Juris, Rz.14, 15, 35) entschieden, dass es keiner Beweiserhebung durch empirische Untersuchungen zur "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" auf zwei Leistungen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität bedürfe, weil es sich dabei lediglich um eine "gedankliche Perspektive" handele (BFH, Urteil vom 17.04.2008 - V R 39/05, Juris, Rz.40; BFH, Urteil vom 23.11.2011 - XI R 6/08, Juris, Rz.47; BFH, Beschluss vom 08.04.2014 - V B 38/13, Juris, Rz.19; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 - 7 K 7248/14,ECLI:DE:FGBEBB:2016:1013.7K7248.14.O.A, Juris, Rz.24; siehe auch Peltner in Weymüller, UStG, 2019, Verlag Beck, ISBN: 9783406717031, § 1 Rz.53.6).

    Sollte damit zum Ausdruck kommen, dass die "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" ein objektivierter, allein juristisch zu interpretierender Verbraucherbegriff ist, ließe sich nicht erklären, dass tatsächlich die Sichtweise der Finanzgerichte bzw. letztlich des BFH, d. h. der entscheidenden Richter/innen, zur "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" zu werden scheint, wenn im Rahmen der Überprüfung des Grundsatzes der umsatzsteuerlichen Neutralität in einem Streitfall die Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen ist (siehe beispielweise BFH, EuGH-Vorlage vom 02.08.2018 - V R 33/17, ECLI:DE:BFH:2018:VE.020818.V R33.17.0, Juris, Rz.27, 28, 32 (dazu EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-715/18, ECLI:EU:C:2019:1138 - Segler-Vereinigung Cuxhaven, Juris, Rz.37); BFH, Urteil vom 02.08.2018 - V R 6/16, ECLI:DE:BFH:2018:U.020818.VR6.16.0, Juris, Rz.29, 30; BFH, Urteil vom 23.11.2011 - XI R 6/08, Juris, Rz.47; BFH, Urteil vom 10.08.2006 - V R 38/05, Juris, Rz.33-35; dazu Lipross, StbG (Die Steuerberatung) 2006, 577, II.2: "ein Phantom, der Durchschnittsverbraucher" und II. 2b; FG Hamburg, Urteil vom 15.07.2014 - 3 K 207/13, ECLI:DE:FGHH:2014:0715.3K207.13OA, Juris, Rz.160-162; zur ähnlichen Problematik bei der einheitlichen Leistung, deren dominierender Teil ebenfalls aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers zu bestimmen ist: Tehler, EU-UStB 2018, 7-9 zu EuGH, Urteil vom 18.01.2018 - C-463/16, ECLI:EU:C:2018:22 - Stadion Amsterdam: "EuGH als Durchschnittsverbraucher"; BFH, Urteil vom 17.04.2008 - V R 39/05, Juris, Rz.40; auch Robisch in Bunjes, UStG, 19. Aufl., 2020, § 1, Rz.59b: "am Ende Perspektive der Richterinnen und Richter").

  • EuGH, 16.07.1998 - C-210/96

    BEI DER BEURTEILUNG, OB EINE ANGABE AUF EINER LEBENSMITTELVERPACKUNG IRREFÜHREND

    Auszug aus FG Köln, 25.08.2020 - 8 K 1092/17
    Dabei geht der beschließende Senat davon aus, dass sich das empirische Sachverständigengutachten auf die Sicht des "angesprochenen" Verbrauchers (vergleiche EuGH, Urteil vom 16.07.1998 - C-210/96, Juris, Rz.14, 15, 35; EuGH, Urteil vom 28.01.1999 - C-303/97, Juris, Rz.28; BVerwG, Beschluss vom 18.10.2000 - 1 B 45/00, Juris, Rz.4,5) beziehen sollte, d. h. als Referenzpersonen diejenigen ausscheiden sollten, die Jahrmärkte und Freizeitparks grundsätzlich nicht frequentieren (vergleiche Opaschowski, Pries, Reinhardt, Freizeitwirtschaft - die Leitökonomie der Zukunft, Bd. 2, Hamburg 2006, LitVerlag, ISBN 13: 9783825892975, Seite 126; Stiftung für Zukunftsfragen (vormals BAT Freizeit-Forschungsinstitut, www.stiftungfuerzukunftsfragen.de unter Publikationen, Freizeitmonitor 2014 (Download), zur Frequentierung von Volksfesten, Seite 98, zur Frequentierung von Freizeitparks, Seite 103, aufgerufen am 10.08.2020).

    Der BFH hat im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 18.10.2000 - 1 B 45/00, Juris, Rz.4 und 5 in Einklang mit dem EuGH, Urteil vom 16.07.1998 - C-210/96 Juris, Rz.14, 15, 35) entschieden, dass es keiner Beweiserhebung durch empirische Untersuchungen zur "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" auf zwei Leistungen in Zusammenhang mit dem Grundsatz der umsatzsteuerlichen Neutralität bedürfe, weil es sich dabei lediglich um eine "gedankliche Perspektive" handele (BFH, Urteil vom 17.04.2008 - V R 39/05, Juris, Rz.40; BFH, Urteil vom 23.11.2011 - XI R 6/08, Juris, Rz.47; BFH, Beschluss vom 08.04.2014 - V B 38/13, Juris, Rz.19; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.10.2016 - 7 K 7248/14,ECLI:DE:FGBEBB:2016:1013.7K7248.14.O.A, Juris, Rz.24; siehe auch Peltner in Weymüller, UStG, 2019, Verlag Beck, ISBN: 9783406717031, § 1 Rz.53.6).

  • BFH, 17.04.2008 - V R 39/05

    Aushändigung von Broschüren als Nebenleistung einer Seminarleistung - Behandlung

  • BVerwG, 18.10.2000 - 1 B 45.00

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Grundsätzliche

  • EuGH, 09.11.2017 - C-499/16

    AZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie

  • EuGH, 27.02.2002 - C-302/00

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 17.02.2005 - C-453/02

    DIE VERANSTALTUNG ODER DER BETRIEB VON GLÜCKSSPIELEN ODER GLÜCKSSPIELGERÄTEN

  • BFH, 22.06.1972 - V R 36/71

    Steuersatz für Leistungen von Märchenwaldunternehmern

  • EuGH, 18.01.2018 - C-463/16

    Stadion Amsterdam

  • FG Hamburg, 22.05.2014 - 3 K 207/13

    Umsatzbesteuerung des Betriebs von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

  • BFH, 02.08.2018 - V R 33/17

    EuGH-Vorlage zur Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Bootsliegeplätzen

  • EuGH, 19.12.2019 - C-715/18

    Segler-Vereinigung Cuxhaven - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen -

  • BFH, 05.11.2014 - XI R 42/12

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz auf Eintrittsgelder für ein Dorffest

  • BFH, 10.08.2017 - V R 2/17

    Zu den Anforderungen an das "Kennenmüssen" nach § 25d Abs. 1 UStG

  • EuGH, 28.01.1999 - C-303/97

    Sektkellerei Kessler

  • BFH, 10.08.2006 - V R 38/05

    Steuersatz für die Abgabe von Mittagessen in Schulen

  • EuGH, 11.08.1995 - C-367/93

    Roders u.a. / Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.10.2016 - 7 K 7248/14

    Umsatzsteuer 2011

  • BFH, 08.04.2014 - V B 38/13

    Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Schönheitsoperationen - Verzicht auf

  • EuGH, 11.08.1995 - C-377/93

    Auswirkungen auf die Wettbewerbsverhältnisse zwischen den betreffenden

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

  • EuGH, 13.03.2014 - C-366/12

    Klinikum Dortmund - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie

  • EuGH, 06.11.2003 - C-45/01

    Dornier

  • EuGH, 08.06.2006 - C-430/04

    Feuerbestattungsverein Halle - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Möglichkeit der

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

  • EuGH, 06.05.2010 - C-94/09

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

  • EuGH, 03.05.2001 - C-481/98

    Kommission / Frankreich

  • BFH, 25.11.1993 - V R 59/91

    Auto- und Motorradakrobatik - Eigenveranstaltlung

  • EuGH, 19.12.2012 - C-310/11

    Grattan - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Zweite Richtlinie 67/228/EWG - Art. 8

  • BFH, 26.08.2021 - V R 42/20

    Abgrenzung Lieferung und sonstige Leistung bei der Abgabe von Speisen

    Er kann daher offenlassen, ob es entsprechend dem dieser Rechtssache zugrunde liegenden Vorlagebeschluss des FG Köln vom 25.08.2020 - 8 K 1092/17 (EFG 2020, 1638) erforderlich sein könnte, in bestimmten Fällen für die Feststellung der "Sicht des Durchschnittsverbrauchers" eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten durchzuführen.
  • BFH, 17.03.2022 - XI R 23/21

    Besteuerung der Umsätze eines Freizeitparks

    Deshalb erfordere auch das Unionsrecht eine Gleichstellung, was das FG Köln mit seinem Vorlagebeschluss vom 25.08.2020 - 8 K 1092/17 (EFG 2020, 1638) zutreffend den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gefragt habe.

    Dem steht --entgegen der Auffassung der Revision und derjenigen des FG Köln in EFG 2020, 1638-- das Unionsrecht nicht entgegen.

  • FG Münster, 24.09.2020 - 5 K 344/17

    Umsatzsteuerliche Behandlung von Erlösen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Schließlich werde im Hinblick auf einen Vorlagebeschluss des FG Köln zum EuGH (FG Köln, 8 K 1082/17, BB 2020, 2083; EuGH, Rs. C-406/20) die Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV angeregt bzw. auch insoweit das Ruhen des Verfahrens, hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit, beantragt.

    Auch im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des FG Köln zum EuGH (FG Köln, 8 K 1082/17, BB 2020, 2083; EuGH, Rs. C-406/20) erfolgt keine Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht